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§ 613a BGB im Facility Management: Was beim Dienstleisterwechsel zu beachten ist

Symbolbild: Dienstleisterwechsel

Der Wechsel von Dienstleistern gehört im Facility Management zum Alltag. Reinigungsleistungen werden neu ausgeschrieben, Sicherheitsdienste wechseln oder technische Betreiberleistungen werden an neue Anbieter vergeben. Was dabei jedoch häufig unterschätzt wird: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein solcher Wechsel rechtlich als Betriebsübergang nach § 613a BGB gelten.

Die Folge: Mitarbeiter eines bisherigen Dienstleisters können automatisch auf den neuen Dienstleister übergehen. Die bestehenden Arbeitsbedingungen müssen dabei übernommen werden. Für Auftraggeber ist es daher wichtig, diese Rahmenbedingungen bereits bei der Planung eines Dienstleisterwechsels zu berücksichtigen.

Was § 613a BGB regelt

§ 613a BGB schützt Arbeitnehmer, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht. Das Gesetz stellt sicher, dass Arbeitsverhältnisse in diesem Fall bestehen bleiben. Der neue Arbeitgeber tritt automatisch in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Für die Mitarbeiter bedeutet das: Ihr Arbeitsvertrag bleibt bestehen, auch wenn sich der Betreiber oder Dienstleister ändert.

Im Facility Management wird dieser Fall häufig relevant, wenn Dienstleistungen neu vergeben werden, sich die Tätigkeit im Objekt im Wesentlichen aber nicht verändert.

Wann ein Betriebsübergang im FM entstehen kann

Ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, hängt immer von einer Gesamtbetrachtung ab. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält und die Tätigkeit im Kern fortgeführt wird.

Gerade im infrastrukturellen Facility Management spielen dabei oft die eingesetzten Mitarbeiter eine zentrale Rolle. Dienstleistungen wie Gebäudereinigung oder Sicherheitsdienste sind in vielen Fällen sogenannte betriebsmittelarme Leistungen. Sie hängen also weniger von Maschinen oder Anlagen ab als von den Menschen, die die Arbeit ausführen.

Ein einfaches Praxisbeispiel zeigt das Problem:

Ein Bürogebäude wird seit Jahren von acht Reinigungskräften eines Dienstleisters gereinigt. Der Auftrag wird neu ausgeschrieben und ein anderer Anbieter erhält den Zuschlag. Wenn dieser neue Dienstleister die bisherigen Reinigungskräfte übernimmt oder ihre Tätigkeit unverändert fortgeführt wird, kann rechtlich ein Betriebsübergang vorliegen. In diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Dienstleister über.

Warum das Thema oft erst spät auftaucht

In vielen Ausschreibungen wird § 613a BGB zunächst kaum beachtet. Der Fokus liegt meist auf Leistungsumfang, Qualität und Kosten. Erst wenn der Dienstleisterwechsel konkret wird, stellt sich die Frage nach den vorhandenen Personalstrukturen.

Denn Auftraggeber wissen häufig gar nicht genau, welche Mitarbeiter ein Dienstleister im Objekt einsetzt. Diese gehören schließlich zum Dienstleister selbst. Erst im Zuge eines Betreiberwechsels wird sichtbar, wie viele Personen tatsächlich regelmäßig im Objekt arbeiten und welche Rolle sie für die Leistungserbringung spielen.

Auch Anbieter erkennen das Thema manchmal erst während der Ausschreibung. Sie kalkulieren zunächst mit ihrem eigenen Personalkonzept und stellen später fest, dass möglicherweise bestehendes Personal übernommen werden muss. Spätestens dann wird § 613a BGB relevant.

Die Rolle der Dienstleistungssteuerung

Genau hier zeigt sich der Wert einer strukturierten Dienstleistungssteuerung. Bereits bei der Vorbereitung einer Ausschreibung sollte geprüft werden, wie die Leistung aktuell organisiert ist und welche Personalstrukturen im Objekt bestehen.

Eine frühzeitige Analyse schafft Transparenz für alle Beteiligten. Anbieter können ihre Angebote realistisch kalkulieren, und Auftraggeber vermeiden Überraschungen beim Dienstleisterwechsel.

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