Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung nimmt Gebäudebetreiber in die Pflicht

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Seit dem 01. Oktober 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen in Kraft getreten: Die sogenannte Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ – oder kurz EnSimiMaV. Darin werden Pflichten für die Eigentümer von Gebäuden sowie für energieintensive Unternehmen definiert. Dies ist gerade auch für das Facility Management eine Herausforderung und Chance, denn die Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen sind knapp bemessen.

Hintergrund der Maßnahmen ist die Gasknappheit im Zuge des Ukraine-Konflikts, deren Auswirkungen durch ein effizienteres Energiemanagement und die Sparsamkeit beim Ressourcenverbrauch abgefedert werden soll. Bereits am 01. September 2022 war die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung für kurzfristige Maßnahmen (EnSiKuMaV) in Kraft getreten.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Pflichten, die sich durch die EnSimiMaV und die EnSiKuMaV in der Praxis ergeben:

• Gas- und Wärmelieferanten sind verpflichtet, ihre Kunden kurzfristig nach einem klar festgelegten Informationskatalog über die preislichen Auswirkungen der aktuellen Energiekrise zu informieren. Dazu gehört eine Prognose der zur erwarteten Energiekosten auf Basis des am 01. September 2022 geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas sowie eine Berechnung des Einsparpotentials (in Kilowattstunden und Euro) wenn die Raumtemperatur um 1 Grad Celsius gesenkt wird.

• Eigentümer von Gebäuden mit gasbetriebenen Warmwasserbereitungs- oder Heizungsanlagen müssen diese Anlagen bis zum 15. September 2024 auf einen energieeffizient optimierten Betrieb überprüfen. Diese Überprüfung muss durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Die Pflicht zur Prüfung geht gegebenenfalls auf eine dritte Person über, wenn beispielsweise die Pflicht zum Betrieb einer Heizungsanlage im Rahmen eines Wärmecontracting-Vertrags an einen Contractor übertragen wurde.

• Bei größeren Immobilien muss ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen durchgeführt werden. Hier hat der Gesetzgeber bei Gewerbeimmobilien ab 1.000 Quadratmeter Heizfläche sowie bei größeren Wohnimmobilien mit mindestens 10 Wohneinheiten eine Frist bis zum 30.10.2023 vorgesehen. § 3 Abs. 2 EnSimiMaV sieht einige Ausnahmen für diese Regel vor – beispielsweise wenn bereits ein hydraulischer Abgleich stattgefunden hat, ein Heizungsaustausch bevorsteht oder eine Umnutzung oder Stilllegung des Gebäudes geplant ist.

• Unternehmen werden verpflichtet, konkrete Energiesparmaßnahmen innerhalb der nächsten 18 Monate umzusetzen. Dabei wird von „konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen“ gesprochen. Diese Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus den Ergebnissen der durchgeführten Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G) sowie anderen Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 EDG-L.

Dieser Überblick zeigt: Für Eigentümer und Betreiber von Immobilien ergeben sich zahlreiche Herausforderungen und Pflichten. So müssen nun u.a. die Maßnahmenumsetzung aus den Energieaudits sowie energetische Überprüfungen von technischen Anlagen zeitnah angegangen werden. Auch die Klärung von Verantwortlichkeiten wird in der Praxis viele Fragen aufwerfen. Darüber hinaus ist aufgrund der vielen Ausnahmen in den neuen Maßnahmenverordnungen fachliche Expertise notwendig, um zu beurteilen, welche Fristen und Verpflichtungen konkret in welchen Immobilien und für welche technischen Anlagen gelten.

Zögern Sie nicht, sich unmittelbar mit den Aufgaben und aus der EnSimiMaV und der EnSiKuMaV resultierenden Pflichten zu beschäftigen und deren Umsetzung zeitnah zu beginnen.Genau in diesen Fragen beraten und unterstützen Sie unsere Facility Consultants gerne. Sprechen Sie uns an!

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